Pöttinger Immobiliengrupppe München

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Pöttinger Unternehmensgruppe

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Kaufverträge und Werklieferungsverträge, die der Besteller mit dem Lieferanten abschließt. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn sie in Auftragsbestätigungen aufscheinen und unwidersprochen bleiben. Diese Allgemeinen Bestellbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen.

2. Vertragsschluss

Sämtliche Verträge sowie deren Änderung oder Ergänzung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Textform.

3. Preise

Die vereinbarten Preise sind Festpreise für die gesamte Lieferzeit. Eine Preiserhöhung ist daher auch dann ausgeschlossen, wenn längere Lieferfristen vereinbart werden. Etwaige, mit der Vereinbarung längerer Lieferfristen verbundene Unwägbarkeiten hat der Lieferant in die Festpreise einzukalkulieren. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Soweit der Lieferant anderen dem Besteller im Konzern verbundenen Unternehmen Sonderbedingungen, z.B. Preisnachlässe oder Skonti, regelmäßig einräumt, hat auch der Besteller Anspruch auf diese Sonderkonditionen.

4. Ausführungsunterlagen

Die eventuell zur Ausführung der Lieferung vom Besteller vorgelegten Zeichnungen, Pläne und statischen Berechnungen sind vom Lieferanten unverzüglich zu überprüfen. Soweit Ausführungsunterlagen fehlen oder Bedenken gegen deren Richtigkeit bestehen, ist der Besteller hiervon unverzüglich zu unterrichten. Zeichnungen, Pläne, statische Berechnungen und sonstige Unterlagen, die dem Lieferanten vom Besteller überlassen werden, bleiben im Eigentum des Bestellers und dürfen ebenso wie die vom Lieferanten nach besonderer Angabe vom Besteller gefertigten Zeichnungen, Pläne, Muster, Vorlagen usw. nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

5. Geheimhaltung

Der Lieferant ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Bestellung erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers offengelegt werden, sofern der Lieferant hierzu nicht aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften verpflichtet ist. Vorlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. Der Vertragsschluss ist vertraulich zu behandeln. In Werbematerialien des Lieferanten darf auf den Geschäftsschluss mit dem Besteller nur mit schriftlicher Zustimmung hingewiesen werden. Der Besteller und der Lieferant verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Vorlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

6. Lieferung

Sämtliche Lieferungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten, frei Bestimmungsort. Der Lieferant bestätigt, dass ihm die örtlichen Gegebenheiten des Bestimmungsortes einschließlich Zufahrt bekannt sind. Der Lieferant haftet für von ihm verursachte Verunreinigungen öffentlicher Verkehrsflächen und hält den Besteller schad- und klaglos. Der Lieferant hat seine Lieferungen den internationalen Vorschriften entsprechend verpackt, konserviert und signiert zu versenden. Der Lieferant hat sämtliche Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes samt Verordnungen sowie des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) einzuhalten. Die entsprechenden Aufwendungen, insbesondere etwaige Fracht -, Verpackungs- und Versicherungskosten, hat der Lieferant in die Preise einzukalkulieren. Der Lieferant hat den Besteller unverzüglich zu informieren, sobald die Lieferung versandfertig bereitsteht. Die Versendung der Lieferung durch den Lieferanten, ist dem Besteller in jedem Falle unter Angabe der Stückzahl, der Abmessungen und der Gewichte der Lieferung unverzüglich anzuzeigen, so dass der Besteller die entsprechenden Vorbereitungen für die Entgegennahme der Lieferung treffen kann. Der Besteller ist nicht verpflichtet, Mehrlieferungen entgegenzunehmen oder zu vergüten. Der Lieferant ist weiters verpflichtet, auf seine Kosten die gesamte Verpackung zurückzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Besteller ist berechtigt, Verpackungsgut, insbesondere Gebinde, Fässer, Kisten usw. nach Entleerung frachtfrei gegen entsprechende Gutschrift an den Lieferanten zurückzusenden. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung beizufügen, in welchem alle in der Bestellung enthaltenen Kennzeichnungen, insbesondere Bestell-, Kostenstellen- Chargen- und Positions-Nummern angegeben sind. Etwaige Teil- und Restlieferungen sind als solche gesondert zu kennzeichnen.

7. Lieferzeit

Die in der Bestellung bezeichneten Liefertermine oder -fristen sind verbindliche Vertragstermine oder -fristen. Die in der Bestellung enthaltenen Lieferfristen beginnen, soweit nichts anderes geregelt wird, mit dem Datum der Bestellung zu laufen. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Lieferung an dem vom Besteller festgelegten Bestimmungsort. Der Lieferant hat sich an die Betriebszeiten zu halten. Unbeschadet der Verzugsfolgen hat der Lieferant eventuelle Lieferverzögerungen unter Angabe der vermutlichen Verzögerungsdauer dem Besteller unverzüglich und schriftlich mitzuteilen. Lieferungen vor den vereinbarten Lieferterminen oder fristen dürfen nur nach vorheriger, schriftlicher Vereinbarung mit dem Besteller durchgeführt werden. Gerät der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, hat er an den Besteller für jeden Werktag der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des vereinbarten Preises zu bezahlen. Die vom Lieferanten insgesamt zu bezahlende Vertragsstrafe beträgt höchstens 5 % des vereinbarten Preises. Unberührt hiervon ist das Recht des Bestellers zur Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Verzugsschadens.

8. Gefahrenübergang

Die Gefahr eines zufälligen Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht mit der Übergabe am Bestimmungsort auf den Besteller über (ausgenommen bei vorzeitiger Lieferung). Dies gilt auch bei Versendung der Lieferung an den Besteller.

9. Haftung

Der Lieferant leistet dafür Gewähr, dass seine Lieferungen die mit der Bestellung vertraglich vereinbarten, sonst die zum gewöhnlichen Gebrauch erforderlichen Beschaffenheiten aufweisen und den einschlägigen deutschen und europäischen Normen und Sicherheitsvorschriften oder sonstigen technischen Vorschriften, jedenfalls den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und am
Bestimmungsort behördlich zugelassen sind. Der Lieferant haftet für etwaiges Beratungsverschulden. Der Besteller wird die Lieferung auf Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes überprüfen. Etwaige hierbei festgestellte Beanstandungen wird der Besteller dem Lieferanten innerhalb von 2 Wochen nach Ablieferung des Liefergegenstandes mitteilen. Bei Teillieferungen ist die Anzeige rechtzeitig, sofern die Überprüfung innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der letzten Teillieferung des jeweiligen Auftrags erfolgt. Bei versteckten Mängeln ist die Anzeige rechtzeitig, wenn Sie innerhalb einer Woche nach Entdeckung an den Lieferanten versandt wird. Die Unterschrift auf einem Lieferschein beinhaltet keine Aussage über das Bestehen von Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Besteller uneingeschränkt zu. Der Besteller ist insbesondere berechtigt, nach seiner Wahl vom Lieferanten auf dessen Kosten Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Der Lieferant hat hierbei sämtliche einschlägigen Gesetze und Normen einzuhalten. Eine Haftungsausschlussklausel ist unwirksam. Für gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen ist bei der Übernahme nachweislich ein Sicherheitsdatenblatt an den Besteller auszugeben. Unsere Gewährleistungsansprüche verjähren in den gesetzlichen Gewährleistungspflichten, wenn nicht individualvertraglich eine kürzere Frist vereinbart wurde. Kürzere Fristen in den AGB des Verkäufers haben keine Geltung. Wir sind berechtigt, vom Verkäufer nach unserer Wahl Mängelbeseitigung am Lieferort oder Ersatzlieferung zu verlangen.

10. Zahlung

Die Rechnung ist zweifach unter Angabe der Bestell- und Kostenstellennummer und Beifügung einer Kopie des durch den Besteller unterschriebenen Lieferscheins an die angegebene Anschrift zu senden. Mangels anderer Vereinbarung werden Zahlungen innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ohne Skontoabzug nach Übernahme und Rechnungserhalt geleistet. Dies gilt auch für gekürzte und fristgerecht bezahlte Rechnungsbeträge. Die Zahlungsfrist beginnt mit Rechnungseingang, frühestens jedoch mit Lieferung; dies gilt auch bei vorzeitiger Lieferung. Die vereinbarten Nettozahlungsfristen bzw. sowohl die Skonto- als auch die Zahlungsfrist ist während der Weihnachtsfeiertage (Donnerstag vor dem 24.12. bis zum Montag nach dem 06.01.) gehemmt. Das Recht auf Skontoabzug für innerhalb der Skontofrist geleistete Zahlungen wird nicht dadurch aufgehoben, dass andere Zahlungen außerhalb der Skontofrist geleistet werden.

11. Rücktritt

Der Besteller ist berechtigt, von einzelnen oder noch offenen Teillieferungen ohne irgendwelche Verpflichtungen zurückzutreten, wenn der Lieferant eine wesentliche Bestimmung der Bestellung verletzt, insbesondere bei Eintreten von Qualitätsänderungen sowie bei nicht rechtzeitiger oder nicht mangelfreier Lieferung. Im Falle des Rücktritts, haftet der Lieferant für alle dadurch entstehenden Nachteile einschließlich Folgeschäden. Der Besteller ist insbesondere zur Ersatzbeschaffung auf Kosten des Lieferanten ohne Einholung von Konkurrenzangeboten berechtigt. Sollte ein zwischen dem Besteller und seinem Auftraggeber als Grundlage für diese Bestellung geschlossener Vertrag aufgelöst werden, ist der Besteller ebenfalls berechtigt, von der Lieferung oder den noch offenen Teillieferungen zurückzutreten.

12. Eigentumsvorbehalt

Hat sich der Lieferant das Eigentum an dem Liefergegenstand vorbehalten, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt nur auf die gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt übereignete Sache. Der Eigentumsvorbehalt erlischt durch die Verbindung, Vermischung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt übereigneten Sache. Eine Abtretung von Ansprüchen des Bestellers gegen seinen Auftraggeber im Wege eines verlängerten Eigentumsvorbehalts findet nicht statt. Gegenteilige Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden von uns nicht anerkannt und werden nicht Vertragsbestandteil. Der Lieferant ist nicht berechtigt, die unter Vorbehalt gelieferte Sache bei Zahlungsverzug, ohne vom Vertrag zurückgetreten zu sein, heraus zu verlangen oder weg zu nehmen.

13. Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungen

Die Abtretung von Ansprüchen des Lieferanten gegen den Besteller an Dritte ist nur mit Zustimmung des Bestellers wirksam. § 354a HGB bleibt unberührt. Etwaige gegen den Lieferanten bestehende Gegenforderungen werden sowohl bei einer Abtretung als auch bei einer Verpfändung oder gerichtlichen Pfändung seiner Forderungen vorweg in Abzug gebracht. Dies gilt auch für Forderungen von Konzernunternehmen und für Arbeitsgemeinschaften, an denen der Besteller oder dessen Konzerngesellschaften beteiligt sind; damit erklärt sich der Lieferant ausdrücklich einverstanden. Im Falle einer Forderungsabtretung, Verpfändung oder gerichtlichen Pfändung der Forderungen des Lieferanten werden 2 % des anerkannten Rechnungsbetrages als pauschale Kostenerstattung einbehalten bzw. zur Verrechnung gebracht. Der Lieferant darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen oder Gegenforderungen aus dem jeweiligen Vertrag aufrechnen.

14. Datenschutzklausel

Dem Lieferant ist bekannt und er willigt ein, dass der Besteller personenbezogene Daten, die ihm vom Lieferant im Zusammenhang mit dem Vertrag, einschließlich seiner Anbahnung und/ oder Durchführung, bekannt gegeben werden, ausschließlich von dazu berechtigten Personen zur Abwicklung der Vertragsbeziehung speichert und verwendet. Die Daten werden vor unberechtigtem Zugriff geschützt und unbeteiligten Dritten nicht zur Verfügung gestellt. Unberührt bleibt das Recht der zuständigen Ordnungs-, Zoll- und/ oder Steuerbehörden sowie der Träger der Sozialversicherung, Einsicht in die gespeicherten Daten zu verlangen. Soweit personenbezogene Daten beim Besteller gespeichert oder sonst verarbeitet werden, erfolgt dies ausschließlich unter Beachtung des jeweils geltenden Datenschutzrechtes. Der Lieferant hat zur Mitteilung personenbezogener Daten seiner Arbeitnehmer und /oder Dritter deren Einwilligung eingeholt.

15. Schutzrechte Dritter

Der Lieferant versichert, dass Rechte Dritter dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Lieferung nicht entgegenstehen, insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern der Besteller wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter in Anspruch genommen wird, stellt der Lieferant den Besteller auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen frei.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen des Bestellers aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Gesellschaft des Bestellers. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Gerichtsstand ist München.

Stand 01/2020